Wappen
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TuS »Elmerborg« Altenbüren 1923 e. V.

Satzung




§ 1 Der Verein ist im Jahre 1923 gegründet worden.
Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
Der Sitz ist Brilon - Altenbüren.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein trägt den Namen Turn- und Sportverein Elmerborg Altenbüren.
 
§ 2 Zweck des Vereins ist es, durch Leibeserziehung zur körperlichen und damit auch zur geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vereinsämter können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ferner haben die Vorstandsmitglieder sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
 
§ 4 Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen.
Sie ist weder rassisch noch religiös oder politisch gebunden.
Juristische Personen können fördernde Mitglieder werden.
 
§ 5 Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.
 
§ 6 Der Verein ist Mitglied des DFB, des DLV, des DTB, des Deutschen Tennisbundes und deren untergeordneten Verbänden. Er ist ferner Mitglied des Stadtsportverbandes Brilon e. V.
Die Satzungen und Ordnung dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, dem der Verein als Mitglied angehört.
Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung.
Die Tennisabteilung gibt sich eine Tennisordnung.
 
§ 7 Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei Jugendlichen und Schülern ist die Einverständniserklärung der Eltern vorzulegen.
Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand zu erklären ist, am Ende des laufenden Kalenderjahrs, in dem gekündigt worden ist,
  2. durch Ausschluss, der von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit zu beschließen ist,
  3. durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.
Ein weiterer Ausschließungsgrund ist die Weigerung der Beitragszahlung.
Der Vorstand ist berechtigt, schon vor der ordentlichen Generalversammlung einen vorläufigen Ausschluss anzuordnen. Den Betroffenen muss jedoch die Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gegeben werden.
Ferner kann der Vorstand bei unsportlichem Verhalten der aktiven Sportler Strafen gemäß den Satzungen der Dachverbände verhängen.
 
§ 8 Die Mitglieder haben Beiträge zu zahlen.
Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit festgesetzt.
Die Beitragshöhe gilt nicht als Teil der Satzung.
Der Jahresbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder ab 60 Jahren, die vorher mindestens 10 Jahre dem Verein angehört haben und nicht mehr aktiv im Verein Sport treiben.
Ob Beiträge von Jugendlichen, Schülern, Bundeswehrsoldaten, auswärtigen Spielern und Mitgliedern sowie Schiedsrichtern erhoben werden, bestimmt die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit.
 
§ 9 Verwaltungs- bzw. Beschlussorgane sind:
  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Vorstand und erweiterter Vorstand
An der Spitze des Vereins steht die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse derselben sind für alle bindend.
Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand bzw. dem erweiterten Vorstand die laufenden Geschäfte.
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, möglichst im 1. Quartal des Jahres, statt.
Jede Mitgliederversammlung ist sieben Tage vorher durch Aushang in den beiden Aushängekästen (Sportheim und Vereinslokal) bekanntzugeben; bei ordnungsgemäßer Einladung ist sie beschlussfähig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und müssen im Übrigen auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins einberufen werden.
 
§ 10 In jeder Mitgliederversammlung dürfen nur vorher bekanntgegebene Punkte der Tagesordnung zur Beschlussfassung gebracht werden, Alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebenjahr haben Stimmrecht. Anträge zur Tagesordnung sind drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
 
§ 11 Alle Wahlen in der Mitgliederversammlung finden offen statt. Wenn jedoch auf Antrag die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder eine andere Art der Abstimmung wünscht (was in einfacher Abstimmung zu ermitteln ist), so ist entsprechend zu verfahren.
 
§ 12 Vorstand im Sinne des BGB sind Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Kassierer und Geschäftsführer, die auch geschäftsführender Vorstand sind.
Für Rechtsverbindlichkeiten und Erklärungen ist das Einverständnis des 1. und 2. Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung, das Einverständnis eines weiteren Vorstandmitgliedes erforderlich:
Zum erweiterten Vorstand gehören:
  • Ehrenvorsitzender
  • Geschäftsführer für Veranstaltungen
  • Obleute der Fachschaften
  • Platzkassierer
  • die von der Mitgliederversammlung gewählten Verantwortlichen
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit gewählt.
Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Dem erweiterten Vorstand gehören ferner alle gewählten Vorstandsmitglieder der SG Altenbüren-Scharfenberg 1923 e. V. an, die auch Mitglied im TuS Elmerborg Altenbüren 1923 e. V. sind.
 
§ 13 Der Vorsitzende soll wenigstens zweimal jährlich eine Vorstandssitzung (Arbeitstagung) einberufen, zu der der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Übungsleiter sowie je nac Erfordernis weitere sachverständige Vereinsmitglieder oder sonstige Personen eingeladen werden sollen.
 
§ 14 Der geschäftsführende Vorstand kann über Ausgaben, die im Einzelbetrag 2.500€ nicht übersteigen, selbständig entscheiden.
Bei Ausgaben bis 5.000€ ist das Einverständnis des erweiterten Vorstandes erforderlich.
Darüberhinaus und bei Darlehensaufnahmen ist die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmungspflichtig.
 
§ 15 Das Vereinsvermögen wird von der Hauptkasse verwaltet. Alle Jahresbeiträge fließen der Hauptkasse zu.
 
§ 16 Es sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen.
Diese gehören nicht dem Vorstand und auch nicht dem erweiterten Vorstand an.
 
§ 17 Für Unfälle aller Art haftet der Verein nicht. Versicherungen bestehen entsprechend der Sporthilfe e. V. Landessportbund Westfalen.
Mitglieder oder Beauftragte haften für Schäden, soweit nicht Versicherungen eintreten, die bei Tätigkeit für den Verein oder bei Veranstaltungen des Vereins einschließlich der Fahrten im Zusammenhang mit Tätigkeit oder Veranstaltung, entstehen, persönlich nur dann, wenn sie der Vorwurf vorsätzlicher Verursachung trifft.
 
§ 18 Die Auflösung des Vereins richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Das vorhandene Vermögen darf bei der Vereinsauflösung nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes und Agatha in Altenbüren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke oder die örtliche Jugendförderung in Altenbüren zu verwenden hat.
 
§ 19 Die Satzungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung geändert werden.
Die Satzungen sind jedem neu eingetretenen Mitglied vorzulegen, jedoch gelten sie durch Vorlage beim Registergericht als jedem bekannt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Protokollverlesungspflicht besteht nur hinsichtlich der Satzungsänderung.